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1. Allgemeines
1.1. KAMSAN Elektronik GmbH im weiteren
Text KEG genannt bietet Datenrettung von magnetischen,
kristallinen oder optischen Datenträgern an, hält dafür
entsprechendes Equipment und qualifiziertes Personal
vor und arbeitet darüber hinaus mit internationalen
Partnern zum Nutzen seiner Kunden zusammen.
1.2. Die weiteren Rechtsbeziehungen
für die beschriebenen Serviceleistungen zwischen einem
Auftraggeber und KEG richten sich ausschließlich nach
den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. Alle
Abänderungen und zusätzlichen Vereinbarungen zu den
Allgemeinen Vertragsbedingungen sind schriftlich zwischen
Auftraggeber und KEG zu vereinbaren.
1.3. In keinem Falle sind Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers vereinbart.
2. Angebot / Vertragsschluss
2.1. Ein Diagnose-Dienstvertrag kommt
mit dem Eingang der Bestellung des Auftraggebers durch
Übersendung des Diagnoseauftrags, der Zusendung des
zu untersuchenden Datenträgers einschließlich dem vom
Auftraggeber ausgefüllten und unterschriebenen Diagnoseformular
zustande. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch
KEG bedarf es nicht.
2.2. Ein Dienstvertrag zur Datenrettung
wird durch den Auftraggeber mit Eingang des Datenrettungsauftrages
bei KEG ausgelöst. KEG teilt dem Auftraggeber den Eingang
und die Annahme des Datenrettungsauftrags mit.
3. Leistungsbeschreibung
3.1. Leistung und Umfang
3.1.1. Zwischen dem Auftraggeber und
KEG werden Dienstverträge zur Datendiagnose und Datenrettung
abgeschlossen. Im Falle der Datenrettung sind diese
Leistungen in der Regel mit Lieferung von beschriebenen
Datenträgern durch KEG verbunden. Sofern im weiteren
Text nicht ausdrücklich auf Lieferung von Ware im Sinne
beschriebener Datenträger bezug genommen wird, beziehen
sich alle Darstellungen im vorliegenden Dokument auf
im Rahmen von Dienstverträgen durch KEG erbrachte Leistungen.
3.1.2. KEG verpflichtet sich im Rahmen
des jeweiligen Dienstvertrags zur Durchführung von Leistungen
in dem vom Auftraggeber durch Erteilung eines Auftrags
zur Diagnose und falls gewünscht eines nachfolgenden
Auftrags zur Datenrettung definierten Umfang.
3.1.3. Der Auftraggeber erteilt zunächst
den Diagnoseauftrag. Erst nach Erhalt des Diagnoseergebnisses
entscheidet der Auftraggeber über die Erteilung eines
Datenrettungsauftrags.
3.1.4. KEG setzt seine besonderen
Mittel, Kenntnisse und Erfahrungen ein, um die für den
Auftraggeber mit dessen Mitteln nicht mehr zugänglichen
Daten zu retten und einen etwaigen Schaden des Auftraggebers
zu begrenzen oder zu minimieren. KEG kann nur ein qualifiziertes
Tätigwerden gemäß vereinbarter Zielstellung und nicht
den Eintritt eines Leistungserfolges versprechen. Eine
Garantiezusage kann nicht abgegeben werden.
3.1.5. Leistungsbeschreibung - Diagnoseauftrag
Der Diagnoseauftrag beinhaltet eine Analyse über Art
und Umfang des Datenschadens sowie der möglichst genauen
Ermittlung der Möglichkeiten der Datenwiederherstellung
an den vom Auftraggeber überlassenen Datenträgern.
Der Auftraggeber erhält von KEG ein schriftliches Diagnoseergebnis
darüber, welche Daten von KEG voraussichtlich wiederhergestellt
werden könnten, welche Maßnahmen zur Datenrettung erforderlich
sind und welche Kosten für die Datenrettung anfallen.
Der Diagnoseauftrag wird zu einem Festpreis entsprechend
der jeweils gültigen Preisliste erbracht.
3.1.6. Leistungsbeschreibung - Datenrettungsauftrag
Erteilt der Auftraggeber nach Vorliegen des Diagnoseergebnisses
einen Datenrettungsauftrag, werden die wiederherstellbaren
Daten entsprechend dem Diagnoseergebnis wiederhergestellt
und von KEG auf einen mit dem Auftraggeber vereinbarten
Datenträger gespeichert.
Die Leistungen zur Datenrettung werden zu einem Festpreis
durchgeführt. Dieser richtet sich nach dem Aufwand und
der Komplexität des Schadens und wird mit dem Diagnoseergebnis
mitgeteilt. Schnellstmöglich nach dem Eingang des für
die Datenrettung vereinbarten Festpreises werden dem
Auftraggeber der/die defekte(n) Datenträger und der/die
neue(n) Datenträger übersandt.
3.2. Service-Stufen
Für den Diagnose- und Datenrettungsauftrag kann der
Auftraggeber nach Dringlichkeit zwischen den nachfolgenden
Service-Stufen wählen.
3.2.1. Standard-Service
Die Bearbeitung des Datenträgers erfolgt von Montag
bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr, in der
Reihenfolge des Auftragseingangs nicht jedoch vor dem
Eingang des für die Dienstleistung vereinbarten Festpreises.
3.2.2. Express-Service
Die Bearbeitung erfolgt sofort nach Erhalt des Datenträgers
von Montag bis Samstag in der Zeit von 8.00 bis 18.30
Uhr, nicht jedoch vor dem Eingang des für die Dienstleistung
vereinbarten Festpreises.
3.2.3. Rapid- Service
Die Bearbeitung erfolgt sofort nach Erhalt des Datenträgers
täglich in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr, nicht jedoch
vor dem Eingang des für die Dienstleistung vereinbarten
Festpreises.
4. Vergütung
4.1. Der Auftraggeber schuldet die
Vergütung ausnahmslos für die von KEG erbrachte Dienstleistung,
nicht für den Eintritt eines angestrebten Erfolgs.
4.2. Die Diagnose wird zu einem Festpreis
zuzüglich eventuell anfallender Transport- und/oder
Versicherungskosten durchgeführt. Die Vergütung für
den Diagnoseauftrag ist im Voraus zu entrichten.
4.3. Die Vergütung für den Datenrettungsauftrag
sowie die zusätzlichen Kosten für neue Datenträger,
Transport und Versicherungen ist zum Zeitpunkt der Beauftragung
zur Zahlung fällig.
5. Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, KEG die für die Bearbeitung zwingend erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen, die in dem Formular
"Informationen zur Datenrettung und Datenrekonstruktion"
abgefragt werden.
5.2. Die für die Fehlerdiagnose und
Datenrettung erforderlichen Datenträger, zusätzliche
Software sowie sonstige erforderliche Ausrüstungen und
Informationen stellt der Auftraggeber auf seine Kosten
und auf seine Gefahr am Leistungs-/Erfüllungsort (Firmensitz
von KEG) zur Verfügung.
6. Datensicherheit / Datenschutz
6.1. Alle bei KEG durchzuführenden
Bearbeitungsschritte unterliegen einem durchgehenden
Sicherheitskontrollsystem.
6.2. Alle Mitarbeiter von KEG und
seiner eventuellen Erfüllungsgehilfen haben eine Verpflichtungserklärung
nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Wahrung
von Datengeheimnissen abgegeben. KEG hat diese Erklärungen
notariell hinterlegt
6.3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden,
dass KEG die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Daten und Informationen bearbeitet, um diese Daten ggf.
zu retten und ggf. wiederherzustellen.
6.4. Die zur Bearbeitung bei KEG auf
KEG - Datenträgern gespeicherten Daten des Auftraggebers
werden nach Ablauf von 30 Tagen nach Rücksendung der
Original-Datenträger endgültig gelöscht.
6.5. KEG verpflichtet sich alle Auftraggeber
bezogenen Daten und Informationen geheim zu halten und
ausschließlich zur Erfüllung der gegenständlichen Verträge
zu verwenden.
6.6. Es gelten - soweit nicht anders
vereinbart - die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) für nicht öffentliche Stellen.
7. Gewährleistung / Haftung
7.1. Leistungen
7.1.1. KEG gewährleistet ausschließlich
eine sach- und fachgerechte Diagnose sowie eine sach-
und fachgerechte Datenrettung, nicht den Eintritt eines
bestimmten Erfolgs.
7.1.2. Weitergehende Gewährleistungsansprüche
sind ausdrücklich ausgeschlossen.
7.1.3. Die zur Datenrettung bzw. –rekonstruktion
notwendigen Bearbeitungsvorgänge beinhalten trotz höchster
Sicherheits- und Bearbeitungsstandards das Risiko des
teilweisen oder völligen Untergangs noch verbliebener
Daten und/oder der nur teilweisen Wiederherstellbarkeit
von Daten. Das Risiko, dass einmal vorhandene Daten
nicht mehr gerettet werden können, zusätzliche Daten
verloren gehen, rekonstruierte Daten vom Auftraggeber
nicht genutzt werden können, und/oder der in den Datenträgern
verkörperte Informationsgehalt ganz oder teilweise zerstört
wird, sowie die zur Verfügung gestellten Datenträger,
Software und andere überlassenen Sachen beschädigt,
unbrauchbar oder zerstört werden, trägt allein der Auftraggeber,
es sei denn, der Verlust wurde von KEG, seinen gesetzlichen
Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht.
7.1.4. Durch den Auftraggeber ist
das Risiko der Datenintegrität seiner Daten zu tragen.
Dies beinhaltet die Gefahrtragung für den Fall, dass
Daten gerettet bzw. wieder zugänglich gemacht werden,
die bereits bei der Übersendung an KEG aufgrund vorbestehender
Fehler (z.B. Viren, überschriebene/korrupte Zeichen,
magnetisch veränderte Daten) strukturell zerstört waren
und keinen lesbaren, nachvollziehbaren Informationsgehalt
unter der jeweiligen Anwendung mehr aufweisen.
KEG haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit
verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung
solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung
für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflichten), somit nur für nicht
sach- und fachgerechte Diagnose und/oder für nicht sach-
und fachgerechte Rettung von Daten.
7.1.5. Vor Rücksendung der wiederhergestellten
Daten auf einem neuen Datenträger (CD, DVD, interne
oder externe Festplatte etc.) an den Auftraggeber werden
die Daten von KEG nach dem Stand der Technik ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht auf Viren und andere schädliche
Softwareprogramme überprüft. Der Auftraggeber ist trotz
dieser Überprüfung alleine verpflichtet, mit eigenen
Mitteln für Virenfreiheit der Daten zu sorgen, bevor
er die wiederhergestellten Daten auf seine Systeme lädt.
Eine Haftung von KEG für Schäden durch nicht entdeckte
Viren ist ausgeschlossen.
7.1.6. KEG haftet jedoch in keinem
Fall für den Eintritt eines bestimmten Erfolges - also
weder für die (Wieder-)Nutzbarkeit, noch für die Wiederherstellung
eines logischen Informationsgehalts der technisch wiederhergestellten
oder wieder zugänglich gemachten Dateien.
7.1.7. Eine weitergehende Haftung
ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch
für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung sowie für
Folgeschäden; hiervon unberührt bleibt eine Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.1.8. Soweit eine Haftung von KEG
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KEG.
7.2. Warenlieferungen - Lieferungen
von Datenträgern
7.2.1.Berechtigte Mängelrügen für
offensichtliche Mängel an beschriebenen Datenträgern
können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb
von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung unter Beifügung
von Lieferschein / Rechnung gegenüber KEG angemeldet
wurden. Als berechtigte Mängel gelten nur technische
Unzulänglichkeiten, die nach dem bisherigen Stand der
Technik vermeidbar gewesen wären. Bei nicht offensichtlichen
Mängeln an durch KEG gelieferten Waren gilt, sofern
der Kunde Unternehmer ist, eine Anzeigefrist von 12
Monaten ab Ablieferung der Ware beim Kunden. Ist der
Kunde Verbraucher, gilt für nicht offensichtliche Mängel
eine Anzeigefrist von 24 Monaten seit Ablieferung beim
Kunden. Bei berechtigten Beanstandungen besteht Anspruch
auf Nachbesserung oder Nachlieferung in Höhe des Materialwerts
der Ware. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei
Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung
des Vertrages oder innerhalb von 12 Monaten seit Ablieferung
beim Kunden Schadensersatz zu verlangen.
7.2.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt,
sofern der Kunde Unternehmer ist, 12 Monate, gerechnet
ab Ablieferung der Ware beim Kunden. Ist der Kunde Verbraucher,
so beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Hiervon
unberührt bleiben weitergehende oder auch verkürzte
Garantieversprechen des Herstellers oder von KEG. Auch
bei kürzerer Garantie bleibt die Gewährleistungsfrist
unberührt.
8. Gefahrtragung
8.1. Die Gefahr der Beschädigung oder
des Verlustes von Daten und Datenträgern auf dem Transport
sowie die Gefahr des zufälligen Unterganges von Daten
und Datenträgern trägt der Auftraggeber, und zwar sowohl
für die Zusendung des Auftraggebers an KEG, als auch
für die Rücksendung an den Auftraggeber. Unbeschadet
vorstehender Regelung schließt KEG eine Transportversicherung
für jede Abholung und jede Sendung gegen die Gefahren
des Verlustes und der Beschädigung mit einer Versicherungssumme
von 2.500 € je Packstück ab. Versichert ist hierbei
der Wert des Transportgutes (des Datenträgers), nicht
jedoch der Wert der Daten (ideeller Wert). Voraussetzung
ist eine bedingungsgerechte Verpackung.
Vom Versicherungsschutz sind die Schäden nicht gedeckt,
die durch fehlende oder mangelhafte Verpackung entstanden
sind. Aus der Tatsache, dass KEG eine Transportversicherung
für das Abhandenkommen und den Verlust der Sendung abgeschlossen
hat, kann der Auftraggeber keine Ansprüche ableiten.
9. Verjährung
9.1. Etwaige Gewährleistungs-, Nacherfüllungs-
und/oder Schadensersatzansprüche für Dienstleistungen
verjähren in 12 Monaten.
9.2. Die Verjährungsfrist beginnt
bei Diagnoseaufträgen mit dem Zugang des Diagnoseergebnisses
beim Auftraggeber.
9.3. Die Verjährungsfrist beginnt
bei Datenrettungsaufträgen mit dem Zugang der wiederhergestellten
Daten beim Auftraggeber.
10. Force Major
10.1. KEG behält sich bei Ereignissen,
die nicht im Machtbereich von KEG liegen, ein Kündigungsrecht
bzw. eine Vertragsanpassung für die Dauer und im Rahmen
des Umfangs der außerordentlichen Umstände vor.
11. Rechtsmängelfreiheit
11.1. Der Auftraggeber erklärt mit
der Erteilung der jeweiligen Aufträge (Diagnose / Datenrettung),
dass er zum Besitz der an KEG überlassenen Datenträger
und zur Verfügung über diese berechtigt ist, sowie,
dass er einschränkungslos befugt ist, den KEG auf Datenträgern
überlassenen, gegebenenfalls personenbezogenen Datenbestand
zu erheben, zu verarbeiten und zu rechtlich zulässigen
Zwecken zu nutzen.
11.2. Der Auftraggeber erklärt mit
der Erteilung der jeweiligen Aufträge(Diagnose / Datenrettung),
dass auf den übergebenen Datenträgern keine Daten enthalten
sind, die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz (UrhG)
verletzen.
11.3. Der Auftraggeber verpflichtet
sich gegenüber KEG, seine Befugnis jederzeit auf Anforderung
durch Vorlage von Urkunden oder sonstigen Belegen schriftlich
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
11.4. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, KEG von Ansprüchen, die sich bei vertragsgemäßer
Verwendung der überlassenen Daten und Gegenstände aus
der Verletzung von Rechten Dritter, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ergeben, auf erstes Anfordern von diesen
Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen
Aufwendungen, die KEG im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
durch den Dritten oder deren Abwehr entstanden sind.
12. Sonstiges
12.1. Sollte eine Bestimmung dieser
Allgemeinen Vertragsbestimmungen und etwaigen sonstigen
schriftlichen Erklärungen unwirksam sein oder werden,
so wird dadurch die Gültigkeit dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen
und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen
im Übrigen nicht berührt.
12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für Leistungen von KEG und Zahlung der Vergütung (einschließlich
von Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich
zwischen KEG und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten
aus den zwischen KEG und dem Auftraggeber geschlossenen
Dienstverträgen (Diagnose / Datenrettung) ist der Firmensitz
von KEG; soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens ist. KEG ist jedoch berechtigt, den
Auftraggeber auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz
zu verklagen.
12.3. Es gilt deutsches Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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