Datenrettung von Flash-Speicherkarten,  Datenrettung von Raid - Massive, Datenrettung von Festplatten

 

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datenrettung , festplattenreparatur
KAMSAN Elektronik GmbH

Geschäftsbereich Datenrettung

 Allgemeine Vertragsbedingungen für Datendiagnose und Datenrettung von magnetischen, kristallinen oder optischen Datenträgern der KAMSAN Elektronik GmbH   

1. Allgemeines

1.1. KAMSAN Elektronik GmbH im weiteren Text KEG genannt bietet Datenrettung von magnetischen, kristallinen oder optischen Datenträgern an, hält dafür entsprechendes Equipment und qualifiziertes Personal vor und arbeitet darüber hinaus mit internationalen Partnern zum Nutzen seiner Kunden zusammen.

1.2. Die weiteren Rechtsbeziehungen für die beschriebenen Serviceleistungen zwischen einem Auftraggeber und KEG richten sich ausschließlich nach den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. Alle Abänderungen und zusätzlichen Vereinbarungen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen sind schriftlich zwischen Auftraggeber und KEG zu vereinbaren.

1.3. In keinem Falle sind Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vereinbart.

2. Angebot / Vertragsschluss

2.1. Ein Diagnose-Dienstvertrag kommt mit dem Eingang der Bestellung des Auftraggebers durch Übersendung des Diagnoseauftrags, der Zusendung des zu untersuchenden Datenträgers einschließlich dem vom Auftraggeber ausgefüllten und unterschriebenen Diagnoseformular zustande. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch KEG bedarf es nicht.

2.2. Ein Dienstvertrag zur Datenrettung wird durch den Auftraggeber mit Eingang des Datenrettungsauftrages bei KEG ausgelöst. KEG teilt dem Auftraggeber den Eingang und die Annahme des Datenrettungsauftrags mit.

3. Leistungsbeschreibung

3.1. Leistung und Umfang

3.1.1. Zwischen dem Auftraggeber und KEG werden Dienstverträge zur Datendiagnose und Datenrettung abgeschlossen. Im Falle der Datenrettung sind diese Leistungen in der Regel mit Lieferung von beschriebenen Datenträgern durch KEG verbunden. Sofern im weiteren Text nicht ausdrücklich auf Lieferung von Ware im Sinne beschriebener Datenträger bezug genommen wird, beziehen sich alle Darstellungen im vorliegenden Dokument auf im Rahmen von Dienstverträgen durch KEG erbrachte Leistungen.

3.1.2. KEG verpflichtet sich im Rahmen des jeweiligen Dienstvertrags zur Durchführung von Leistungen in dem vom Auftraggeber durch Erteilung eines Auftrags zur Diagnose und falls gewünscht eines nachfolgenden Auftrags zur Datenrettung definierten Umfang.

3.1.3. Der Auftraggeber erteilt zunächst den Diagnoseauftrag. Erst nach Erhalt des Diagnoseergebnisses entscheidet der Auftraggeber über die Erteilung eines Datenrettungsauftrags.

3.1.4. KEG setzt seine besonderen Mittel, Kenntnisse und Erfahrungen ein, um die für den Auftraggeber mit dessen Mitteln nicht mehr zugänglichen Daten zu retten und einen etwaigen Schaden des Auftraggebers zu begrenzen oder zu minimieren. KEG kann nur ein qualifiziertes Tätigwerden gemäß vereinbarter Zielstellung und nicht den Eintritt eines Leistungserfolges versprechen. Eine Garantiezusage kann nicht abgegeben werden.

3.1.5. Leistungsbeschreibung - Diagnoseauftrag
Der Diagnoseauftrag beinhaltet eine Analyse über Art und Umfang des Datenschadens sowie der möglichst genauen Ermittlung der Möglichkeiten der Datenwiederherstellung an den vom Auftraggeber überlassenen Datenträgern.
Der Auftraggeber erhält von KEG ein schriftliches Diagnoseergebnis darüber, welche Daten von KEG voraussichtlich wiederhergestellt werden könnten, welche Maßnahmen zur Datenrettung erforderlich sind und welche Kosten für die Datenrettung anfallen.
Der Diagnoseauftrag wird zu einem Festpreis entsprechend der jeweils gültigen Preisliste erbracht.

3.1.6. Leistungsbeschreibung - Datenrettungsauftrag
Erteilt der Auftraggeber nach Vorliegen des Diagnoseergebnisses einen Datenrettungsauftrag, werden die wiederherstellbaren Daten entsprechend dem Diagnoseergebnis wiederhergestellt und von KEG auf einen mit dem Auftraggeber vereinbarten Datenträger gespeichert.
Die Leistungen zur Datenrettung werden zu einem Festpreis durchgeführt. Dieser richtet sich nach dem Aufwand und der Komplexität des Schadens und wird mit dem Diagnoseergebnis mitgeteilt. Schnellstmöglich nach dem Eingang des für die Datenrettung vereinbarten Festpreises werden dem Auftraggeber der/die defekte(n) Datenträger und der/die neue(n) Datenträger übersandt.


3.2. Service-Stufen
Für den Diagnose- und Datenrettungsauftrag kann der Auftraggeber nach Dringlichkeit zwischen den nachfolgenden Service-Stufen wählen.

3.2.1. Standard-Service
Die Bearbeitung des Datenträgers erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr, in der Reihenfolge des Auftragseingangs nicht jedoch vor dem Eingang des für die Dienstleistung vereinbarten Festpreises.

3.2.2. Express-Service
Die Bearbeitung erfolgt sofort nach Erhalt des Datenträgers von Montag bis Samstag in der Zeit von 8.00 bis 18.30 Uhr, nicht jedoch vor dem Eingang des für die Dienstleistung vereinbarten Festpreises.

3.2.3. Rapid- Service
Die Bearbeitung erfolgt sofort nach Erhalt des Datenträgers täglich in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr, nicht jedoch vor dem Eingang des für die Dienstleistung vereinbarten Festpreises.

4. Vergütung

4.1. Der Auftraggeber schuldet die Vergütung ausnahmslos für die von KEG erbrachte Dienstleistung, nicht für den Eintritt eines angestrebten Erfolgs.

4.2. Die Diagnose wird zu einem Festpreis zuzüglich eventuell anfallender Transport- und/oder Versicherungskosten durchgeführt. Die Vergütung für den Diagnoseauftrag ist im Voraus zu entrichten.

4.3. Die Vergütung für den Datenrettungsauftrag sowie die zusätzlichen Kosten für neue Datenträger, Transport und Versicherungen ist zum Zeitpunkt der Beauftragung zur Zahlung fällig.

5. Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, KEG die für die Bearbeitung zwingend erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die in dem Formular "Informationen zur Datenrettung und Datenrekonstruktion" abgefragt werden.

5.2. Die für die Fehlerdiagnose und Datenrettung erforderlichen Datenträger, zusätzliche Software sowie sonstige erforderliche Ausrüstungen und Informationen stellt der Auftraggeber auf seine Kosten und auf seine Gefahr am Leistungs-/Erfüllungsort (Firmensitz von KEG) zur Verfügung.

6. Datensicherheit / Datenschutz

6.1. Alle bei KEG durchzuführenden Bearbeitungsschritte unterliegen einem durchgehenden Sicherheitskontrollsystem.

6.2. Alle Mitarbeiter von KEG und seiner eventuellen Erfüllungsgehilfen haben eine Verpflichtungserklärung nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Wahrung von Datengeheimnissen abgegeben. KEG hat diese Erklärungen notariell hinterlegt

6.3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass KEG die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Informationen bearbeitet, um diese Daten ggf. zu retten und ggf. wiederherzustellen.

6.4. Die zur Bearbeitung bei KEG auf KEG - Datenträgern gespeicherten Daten des Auftraggebers werden nach Ablauf von 30 Tagen nach Rücksendung der Original-Datenträger endgültig gelöscht.

6.5. KEG verpflichtet sich alle Auftraggeber bezogenen Daten und Informationen geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung der gegenständlichen Verträge zu verwenden.

6.6. Es gelten - soweit nicht anders vereinbart - die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für nicht öffentliche Stellen.

7. Gewährleistung / Haftung

7.1. Leistungen

7.1.1. KEG gewährleistet ausschließlich eine sach- und fachgerechte Diagnose sowie eine sach- und fachgerechte Datenrettung, nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs.

7.1.2. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

7.1.3. Die zur Datenrettung bzw. –rekonstruktion notwendigen Bearbeitungsvorgänge beinhalten trotz höchster Sicherheits- und Bearbeitungsstandards das Risiko des teilweisen oder völligen Untergangs noch verbliebener Daten und/oder der nur teilweisen Wiederherstellbarkeit von Daten. Das Risiko, dass einmal vorhandene Daten nicht mehr gerettet werden können, zusätzliche Daten verloren gehen, rekonstruierte Daten vom Auftraggeber nicht genutzt werden können, und/oder der in den Datenträgern verkörperte Informationsgehalt ganz oder teilweise zerstört wird, sowie die zur Verfügung gestellten Datenträger, Software und andere überlassenen Sachen beschädigt, unbrauchbar oder zerstört werden, trägt allein der Auftraggeber, es sei denn, der Verlust wurde von KEG, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

7.1.4. Durch den Auftraggeber ist das Risiko der Datenintegrität seiner Daten zu tragen. Dies beinhaltet die Gefahrtragung für den Fall, dass Daten gerettet bzw. wieder zugänglich gemacht werden, die bereits bei der Übersendung an KEG aufgrund vorbestehender Fehler (z.B. Viren, überschriebene/korrupte Zeichen, magnetisch veränderte Daten) strukturell zerstört waren und keinen lesbaren, nachvollziehbaren Informationsgehalt unter der jeweiligen Anwendung mehr aufweisen.
KEG haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten), somit nur für nicht sach- und fachgerechte Diagnose und/oder für nicht sach- und fachgerechte Rettung von Daten.

7.1.5. Vor Rücksendung der wiederhergestellten Daten auf einem neuen Datenträger (CD, DVD, interne oder externe Festplatte etc.) an den Auftraggeber werden die Daten von KEG nach dem Stand der Technik ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf Viren und andere schädliche Softwareprogramme überprüft. Der Auftraggeber ist trotz dieser Überprüfung alleine verpflichtet, mit eigenen Mitteln für Virenfreiheit der Daten zu sorgen, bevor er die wiederhergestellten Daten auf seine Systeme lädt. Eine Haftung von KEG für Schäden durch nicht entdeckte Viren ist ausgeschlossen.

7.1.6. KEG haftet jedoch in keinem Fall für den Eintritt eines bestimmten Erfolges - also weder für die (Wieder-)Nutzbarkeit, noch für die Wiederherstellung eines logischen Informationsgehalts der technisch wiederhergestellten oder wieder zugänglich gemachten Dateien.

7.1.7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung sowie für Folgeschäden; hiervon unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.1.8. Soweit eine Haftung von KEG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KEG.

7.2. Warenlieferungen - Lieferungen von Datenträgern

7.2.1.Berechtigte Mängelrügen für offensichtliche Mängel an beschriebenen Datenträgern können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung unter Beifügung von Lieferschein / Rechnung gegenüber KEG angemeldet wurden. Als berechtigte Mängel gelten nur technische Unzulänglichkeiten, die nach dem bisherigen Stand der Technik vermeidbar gewesen wären. Bei nicht offensichtlichen Mängeln an durch KEG gelieferten Waren gilt, sofern der Kunde Unternehmer ist, eine Anzeigefrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware beim Kunden. Ist der Kunde Verbraucher, gilt für nicht offensichtliche Mängel eine Anzeigefrist von 24 Monaten seit Ablieferung beim Kunden. Bei berechtigten Beanstandungen besteht Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung in Höhe des Materialwerts der Ware. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder innerhalb von 12 Monaten seit Ablieferung beim Kunden Schadensersatz zu verlangen.

7.2.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern der Kunde Unternehmer ist, 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware beim Kunden. Ist der Kunde Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Hiervon unberührt bleiben weitergehende oder auch verkürzte Garantieversprechen des Herstellers oder von KEG. Auch bei kürzerer Garantie bleibt die Gewährleistungsfrist unberührt.

8. Gefahrtragung

8.1. Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes von Daten und Datenträgern auf dem Transport sowie die Gefahr des zufälligen Unterganges von Daten und Datenträgern trägt der Auftraggeber, und zwar sowohl für die Zusendung des Auftraggebers an KEG, als auch für die Rücksendung an den Auftraggeber. Unbeschadet vorstehender Regelung schließt KEG eine Transportversicherung für jede Abholung und jede Sendung gegen die Gefahren des Verlustes und der Beschädigung mit einer Versicherungssumme von 2.500 € je Packstück ab. Versichert ist hierbei der Wert des Transportgutes (des Datenträgers), nicht jedoch der Wert der Daten (ideeller Wert). Voraussetzung ist eine bedingungsgerechte Verpackung.
Vom Versicherungsschutz sind die Schäden nicht gedeckt, die durch fehlende oder mangelhafte Verpackung entstanden sind. Aus der Tatsache, dass KEG eine Transportversicherung für das Abhandenkommen und den Verlust der Sendung abgeschlossen hat, kann der Auftraggeber keine Ansprüche ableiten.

9. Verjährung

9.1. Etwaige Gewährleistungs-, Nacherfüllungs- und/oder Schadensersatzansprüche für Dienstleistungen verjähren in 12 Monaten.

9.2. Die Verjährungsfrist beginnt bei Diagnoseaufträgen mit dem Zugang des Diagnoseergebnisses beim Auftraggeber.

9.3. Die Verjährungsfrist beginnt bei Datenrettungsaufträgen mit dem Zugang der wiederhergestellten Daten beim Auftraggeber.

10. Force Major

10.1. KEG behält sich bei Ereignissen, die nicht im Machtbereich von KEG liegen, ein Kündigungsrecht bzw. eine Vertragsanpassung für die Dauer und im Rahmen des Umfangs der außerordentlichen Umstände vor.

11. Rechtsmängelfreiheit

11.1. Der Auftraggeber erklärt mit der Erteilung der jeweiligen Aufträge (Diagnose / Datenrettung), dass er zum Besitz der an KEG überlassenen Datenträger und zur Verfügung über diese berechtigt ist, sowie, dass er einschränkungslos befugt ist, den KEG auf Datenträgern überlassenen, gegebenenfalls personenbezogenen Datenbestand zu erheben, zu verarbeiten und zu rechtlich zulässigen Zwecken zu nutzen.

11.2. Der Auftraggeber erklärt mit der Erteilung der jeweiligen Aufträge(Diagnose / Datenrettung), dass auf den übergebenen Datenträgern keine Daten enthalten sind, die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz (UrhG) verletzen.

11.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber KEG, seine Befugnis jederzeit auf Anforderung durch Vorlage von Urkunden oder sonstigen Belegen schriftlich nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

11.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, KEG von Ansprüchen, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der überlassenen Daten und Gegenstände aus der Verletzung von Rechten Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, ergeben, auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die KEG im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten oder deren Abwehr entstanden sind.

12. Sonstiges

12.1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Erklärungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt.

12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen von KEG und Zahlung der Vergütung (einschließlich von Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen KEG und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen KEG und dem Auftraggeber geschlossenen Dienstverträgen (Diagnose / Datenrettung) ist der Firmensitz von KEG; soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. KEG ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

12.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

 


 




 


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